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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Wiener Handelskammer auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung mangels Beschwer infolge Novellierung der Bestimmung der RAO über die erforderliche Dauer der praktischen VerwendungRechtssatz
Aufgrund der Herabsetzung der erforderlichen Dauer der praktischen Verwendung von sieben auf fünf Jahre durch die Novellierung des §2 Abs2 RAO durch das BG BGBl. 176/1992 kann der Beschwerdeführer - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - seit Inkrafttreten der genannten Novelle mit 01.04.92 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß §1 RAO bewirken. Wie die Rechtsanwaltskammer Burgenland mitteilte, ist der Beschwerdeführer am 09.10.92 in die Liste der Rechtsanwälte der genannten Kammer eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher seit Inkrafttreten der genannten Novelle an der notwendigen Beschwer, um den an ihn ergangenen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.
Auch versagt der angefochtene Bescheid die Anrechnung der Tätigkeit bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft - dem darauf beschränkten Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - nur mit Bezug auf die angestrebte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte; eine darüber hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B492.1992Dokumentnummer
JFR_10078791_92B00492_01