RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0178

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §19;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §51;
FlVfLG Tir 1978 §63;
FlVfLG Tir 1978 §64;
FlVfLG Tir 1978 §65 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 92/07/0080 2 (hier: Einleitung eines Regulierungsverfahrens betreffend Grundstücke einer Agrargemeinschaft)

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung über das Eigentumsrecht an einer Grundfläche, wobei diesbezüglich Streit besteht zwischen einer Agrargemeinschaft und einer Gemeinde in einem Regulierungsverfahren, welches hinsichtlich anderer Grundflächen der Gemeinde eingeleitet wurde, kommt den Agrarbehörden schon auf der Grundlage von § 63, § 64 und § 51 Tir FlVfLG 1978 zu. Die Agrarbehörden sind nach dieser Rechtslage zur Entscheidung des im Regulierungsverfahren aufgetretenen Streits von Amts wegen verpflichtet, ohne daß es eines ausdrücklichen Antrages der Gemeinde bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070178.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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