Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Bestehen für die Behörde Bedenken an einer durch den Bürgermeister einer Gemeinde als außervertretungsbefugtes Organ einer Agrargemeinschaft einem Rechtsanwalt erteilten Bevollmächtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels, dann konnte dies lediglich Anlaß dazu bieten, solchen Bedenken über die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch den Bürgermeister der Gemeinde durch ein Vorgehen iSd § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG Rechnung zu tragen, ohne daß die Behörde dazu berechtigt ist, das Rechtsmittel aus dem Grunde des gesehenen Mangels zurückzuweisen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenVertretungsbefugnis Inhalt UmfangFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010