RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0181

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GdO Tir 1966 §41;

Rechtssatz

Bestehen für die Behörde Bedenken an einer durch den Bürgermeister einer Gemeinde als außervertretungsbefugtes Organ einer Agrargemeinschaft einem Rechtsanwalt erteilten Bevollmächtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels, dann konnte dies lediglich Anlaß dazu bieten, solchen Bedenken über die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch den Bürgermeister der Gemeinde durch ein Vorgehen iSd § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG Rechnung zu tragen, ohne daß die Behörde dazu berechtigt ist, das Rechtsmittel aus dem Grunde des gesehenen Mangels zurückzuweisen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenVertretungsbefugnis Inhalt UmfangFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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