RS Vfgh 1992/12/9 B1463/92

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung eines Mängelbehebungsauftrags; Nichtvorlage des Bescheides mangels Verfügbarkeit eines funktionsfähigen Kopiergeräts kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.

Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" iSd §146 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG gewertet werden, wenn der Antragsteller der in der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.92 enthaltenen eindeutigen Aufforderung, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, nicht nachkam, weil er kein funktionsfähiges Kopiergerät zu seiner unmittelbaren Verfügung hatte. Ebensowenig kann von einer bloß leichten Fahrlässigkeit die Rede sein, wenn der Antragsteller die rechtzeitige Vorlage des Bescheides (auch deshalb) unterließ, weil er entgegen dem Wortlaut der Aufforderung des Gerichtshofes der Ansicht war, daß es wohl genügen könnte, den angefochtenen Bescheid gemeinsam mit der Beschwerde zu übermitteln.

Entscheidungstexte

  • B 1463/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.1992 B 1463/92

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1463.1992

Dokumentnummer

JFR_10078791_92B01463_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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