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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1452;Rechtssatz
Ersitzung iSd § 1452 ABGB ist die Erwerbung von Rechten durch Fortsetzung des mit den gesetzlichen Erfordernissen ausgestatteten Besitzes während der vom Gesetz bestimmten Zeit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErsitzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070128.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009