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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1302;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;Rechtssatz
Anders als im Fall der auf § 31 Abs 3 WRG gestützten Vorschreibung von Kosten der Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw von Kommissionsgebühren gem § 76 Abs 2 AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Abs 3 dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarverpflichtung nicht statuiert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 678).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016