RS Vwgh 1995/12/14 94/18/0791

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §27 Abs4;
FrG 1993 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wurde über den Fremden mit Berufungsbescheid vom 5.9.1994 ein Aufenthaltsverbot verhängt und war die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 27 Abs 4 FrG 1993 ausgeschlossen worden, so besteht im konkreten Fall in bezug auf die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein Rechtsschutzbedürfnis einerseits, weil der Fremde am 3.9.1994 abgeschoben worden war und andererseits, weil bei Aufhebung des Berufungsbescheides die Rechtssache gemäß § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (im vorliegenden Fall somit in das Berufungsstadium) und daher die Frage, ob der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, die rechtlichen Interessen des Fremden berührt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180791.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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