RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0181

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Der Sinn der §§ 10 Abs 1 und 13 Abs 3 AVG 1950 ist darin gelegen, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahrennachträgliche VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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