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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 4Stammrechtssatz
Der Sinn der §§ 10 Abs 1 und 13 Abs 3 AVG 1950 ist darin gelegen, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahrennachträgliche VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010