RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1425

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §14f;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine (aufgrund einer nichtigen Eheschließung erlangte) Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG gem § 14f AuslBG nur mit Wirkung ex nunc widerrufen werden kann, ändert nichts am Vorliegen des Versagungsgrundes gem § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993, hat doch die Beh den gegebenen Sachverhalt nach den vom FrG 1993 vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Diese aber müssen hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mit denen des AuslBG übereinstimmen. Hier geht es um ein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten, das Anlaß zu dem Schluß gibt, der bilde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191425.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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