RS Vwgh 1995/12/14 93/15/0102

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150102.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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