RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0179

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §17 Abs3;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs2;
GBG 1955 §2;
GBG 1955 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff der Stammsitzliegenschaft ist jene wirtschaftliche Einheit zu verstehen, an welche bestimmte Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gebunden sind. Subjekt des gebundenen Anteilsrechtes sind ein oder mehrere Grundstücke, die nicht zwingend zu nur einer einzigen bücherlichen Einlagezahl zusammengefaßt sein müssen (Hinweis Lang, Tiroler Agrarrecht II, 162). Der Begriff der Stammsitzliegenschaft iSd Flurverfassungsrechtes ist demnach mit jenem des Grundbuchkörpers iSd grundbuchsrechtlichen Vorschriften nicht deckungsgleich. Eine Stammsitzliegenschaft kann somit auch aus mehreren Grundbuchskörpern bestehen, die diesfalls in ihrer Gesamtheit die Stammsitzliegenschaft bilden. Der Abverkauf einzelner Grundbuchskörper von einer solchen Stammsitzliegenschaft ist rechtlich dann nicht anders als der Abverkauf einzelner Grundstücke von einer nur aus einem einzigen Grundbuchskörper bestehenden Stammsitzliegenschaft zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070179.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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