RS Vfgh 1992/12/12 G162/92, G163/92

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Veröffentlicht am 12.12.1992
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art18 Abs1
Sbg NaturschutzG 1977 §19a

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Sbg NaturschutzG 1977 betreffend den Schutz fließender Gewässer wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

§19a Sbg NaturschutzG 1977, LGBl. 86, idF LGBl. 67/1986 war verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, daß es selbst unter erschöpfender Heranziehung aller Interpretationsmethoden (vgl. VfSlg. 10296/1984, S. 791) gelingen würde, den normativen Inhalt der in §19a Abs2, Abs3 und Abs4 Sbg NaturschutzG 1977 im jeweils gegebenen Zusammenhang enthaltenen relativ unbestimmten Gesetzesbegriffe "erheblich" und "unbedeutend" getrennt mit zureichender Genauigkeit zu ermitteln. Ein gesetzliches Regime, das aus zwei einander notwendig bedingenden, miteinander verzahnten Regelungen (über Bewilligungspflicht und inhaltliche Voraussetzungen der Bewilligung) besteht, von denen jede durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, und zwar jeweils im Rahmen eines zu mannigfaltigen Zweifelsfragen Anlaß bietenden legislativen Umfeldes, gekennzeichnet ist, entspricht nicht den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG (vgl. E v 11.12.91, G74/90 ua), denn es fehlt an dem das Ergebnis der Vollzugstätigkeit vorherbestimmenden Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem erheblichen Eingriff durch eine Maßnahme mit potentiell abträglicher Auswirkung und deren Beurteilung - im Fall der Konsensfähigkeit der geplanten Maßnahme - als "unbedeutend".

(Anlaßfälle B526/89, B955/91, beide E v 15.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 162,163/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.1992 G 162,163/92

Schlagworte

Naturschutz, Gewässerschutz, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G162.1992

Dokumentnummer

JFR_10078788_92G00162_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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