RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, die sich im wesentlichen in einem Hinweis auf die Ausführungen in einem anderen Bescheid erschöpft, wird den Erfordernissen des § 60 AVG nur dann gerecht, wenn die Ausführungen in diesem anderen Bescheid für das weitere Verfahren Bindungswirkung entfalten oder wenn die Begründung im erwähnten Bescheid ihrerseits den Bestimmungen des § 60 AVG genügt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070073.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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