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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, die sich im wesentlichen in einem Hinweis auf die Ausführungen in einem anderen Bescheid erschöpft, wird den Erfordernissen des § 60 AVG nur dann gerecht, wenn die Ausführungen in diesem anderen Bescheid für das weitere Verfahren Bindungswirkung entfalten oder wenn die Begründung im erwähnten Bescheid ihrerseits den Bestimmungen des § 60 AVG genügt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070073.X01Im RIS seit
11.07.2001