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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §5;Rechtssatz
Wurde der vom Fremden gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid letzter Instanz erhobenen Beschwerde an den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zwar dergestalt, daß der VwGH dem Aufschiebungsantrag "im Umfange der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 1991 stattgegeben" hat, so wäre Voraussetzung dafür, daß diese aufschiebende Wirkung zum Tragen gekommen, also der Aufenthalt des Fremden im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides betreffend seine Ausweisung als rechtmäßig zu beurteilen gewesen wäre, daß der Fremde vor Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides in der Asylsache eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 gehabt hätte. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Fremde vor dem Inkraftreten des AsylG 1991 bzw dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des AsylG 1968 (mit 1.6.1992) im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem zuletzt genannten Gesetz gewesen wäre, weil diese ab dem genannten Zeitpunkt als solche nach dem AsylG 1991 gegolten hätte (Hinweis E 18.9.1995, 95/18/0473).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180398.X01Im RIS seit
20.11.2000