Eine Entscheidung über das Eigentumsrecht an einer Grundfläche, wobei diesbezüglich Streit besteht zwischen einer Agrargemeinschaft und einer Gemeinde in einem Regulierungsverfahren, welches hinsichtlich anderer Grundflächen der Gemeinde eingeleitet wurde, kommt den Agrarbehörden schon auf der Grundlage von § 63, § 64 und § 51 Tir FlVfLG 1978 zu. Die Agrarbehörden sind nach dieser Rechtslage zur Entscheidung des im Regulierungsverfahren aufgetretenen Streits von Amts wegen verpflichtet, ohne daß es eines ausdrücklichen Antrages der Gemeinde bedurft hätte.