RS Vwgh 1995/12/14 95/06/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Stmk 1968 §58;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0091 3

Stammrechtssatz

Eine Fristsetzung nach § 13 Abs 3 AVG dient in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz (hier: § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 idF 1988/4) entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muß, nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen. Daher muß die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060238.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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