RS Vfgh 1992/12/12 B347/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §35
DSt 1990 §51 Abs4
StPO §427 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in Abwesenheit des Rechtsanwaltes verhängte Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid der OBDK.

Gemäß §51 Abs4 iVm §35 DSt 1990 und §427 Abs3 StPO steht dem Beschuldigten die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die OBDK zu erheben.

Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Einspruch zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Das Unterbleiben des Einspruches bewirkt nur den Verlust solcher Einreden, die er im Falle eines begründeten Einspruches hätte vorbringen können.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erledigung vom 23.06.88 die auch den Namen des dem Dr. F später nachgefolgten Anwaltsrichters enthaltende Liste der Mitglieder der OBDK mit der Aufforderung übermittelt, binnen drei Tagen allfällige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat weder innerhalb der genannten Frist noch später Ablehnungsgründe gegen eines der Mitglieder des erkennenden Senates geltend gemacht, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die belangte Behörde hat sich zu jedem einzelnen Tatbestand, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, mit dem Sach- und Rechtsvorbringen eingehend auseinandergesetzt und dieses in durchaus vertretbarer Weise gewürdigt.

Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgebotes und der nach Art6 EMRK gewährleisteten Rechte liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B347.1992

Dokumentnummer

JFR_10078788_92B00347_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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