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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Das Interesse des von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Richters, allfällige diskriminierende Feststellungen über seine Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Interesse eines Auskunftswerbers an den begehrten Auskünften (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013