RS Vwgh 1995/12/14 93/15/0102

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150102.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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