RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0095

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/07/0027 1

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3(93, 243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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