RS VwGH Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0375

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0561 E 14. Dezember 1995 Rechtssatz

Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Leistung von Unterhalt sowie zur Tragung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern entstehen könnten, durch Dritte unglaubwürdig sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der dieser These zugrundeliegenden maßgebenden Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).

Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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