Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Leistung von Unterhalt sowie zur Tragung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern entstehen könnten, durch Dritte unglaubwürdig sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der dieser These zugrundeliegenden maßgebenden Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).