RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0056

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §521;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Dienstbarkeit der Wohnung verleiht in einem Wasserrechtsverfahren iZm einem Wasserbenutzungsrecht, bei dem Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft ist, kein zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigendes subjektives Recht (hier: der Inhaber des Wohnrechts erhebt Beschwerde gegen einen Bescheid der Berufungsbehörde, in dem dem Hauseigentümer und Wasserbenutzungsberechtigten das Treffen von Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG aufgetragen wurde).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070056.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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