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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wird die Existenz eines Ehenichtigkeitsurteils nicht bestritten, so ist die Behörde an die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens einer nichtigen Ehe durch das Gericht gebunden, sodaß subjektive Gründe des Fremden, die zu einer anderen Vorfragenentscheidung hätten führen können, von der Aufenthaltsbehörde nicht mehr zu überprüfen sind (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/1090).
Schlagworte
Bearbeitung von rohweißem GarnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191432.X02Im RIS seit
11.07.2001