RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1432

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird die Existenz eines Ehenichtigkeitsurteils nicht bestritten, so ist die Behörde an die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens einer nichtigen Ehe durch das Gericht gebunden, sodaß subjektive Gründe des Fremden, die zu einer anderen Vorfragenentscheidung hätten führen können, von der Aufenthaltsbehörde nicht mehr zu überprüfen sind (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/1090).

Schlagworte

Bearbeitung von rohweißem Garn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191432.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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