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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat das Mitglied eines Wasserverbandes gegen den nach § 97 Abs 2 WRG ergangenen Schlichtspruch betreffend die Abweisung seines Begehrens berufen, so hat die Berufungsbehörde, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertritt, das Verbandsmitglied habe die Schlichtungsstelle verspätet angerufen, im Spruch ihres Bescheides die bei ihr anhängige Berufung durch Behebung des bekämpften Schlichtspruches und gleichzeitige Zurückweisung des an die Schlichtungsstelle gerichteten Entscheidungsantrages zu erledigen. Durch die stattdessen im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Antragstellers wird dieser aber dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde über die verspätete Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Antragsteller zutrifft, weil diesfalls die meritorische Abweisung des Entscheidungsantrages im Schlichtspruch statt seiner verfahrensrechtlichen Zurückweisung die Rechtsposition des Antragstellers nicht berührt haben kann, sodaß auch die Zurückweisung seiner Berufung gegen den Schlichtspruch keine Verletzung seiner Rechte bewirkt (Hinweis E 24.10.1995, 93/07/0108).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070126.X01Im RIS seit
12.11.2001