RS Vfgh 1992/12/12 G142/92, G144/92, G145/92, G146/92, G147/92, G148/92, G149/92, G150/92, G151/92,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1992
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art5 Abs1 litb
EMRK Art5 Abs1 litf
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z4
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z7
AsylG §6

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AsylG über die als Freiheitsentziehung zu wertende Verpflichtung eines Asylwerbers zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen; keine Rechtfertigung dieser der bloßen Sachverhaltsfeststellung dienenden Maßnahme durch einen der im PersFrSchG und in der EMRK angeführten Gründe

Rechtssatz

§6 des Bundesgesetzes vom 07.03.68, BGBl. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, (AsylG) war verfassungswidrig.

§6 Abs1 erster Halbsatz AsylG zufolge darf die (freiheitsentziehende) Verpflichtung zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen ausschließlich zum Zweck der Feststellung des (für die Entscheidung über den Asylantrag) maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen werden, also nicht etwa dazu, um die Außerlandschaffung des Fremden für den Fall zu sichern, daß sein Asylantrag abgewiesen werden sollte.

Es ist ausgeschlossen, das Asylverfahren nach dem AsylG als Teil eines "Ausweisungsverfahrens" iS des Art5 Abs1 litf EMRK und des Art2 Abs1 Z7 PersFrSchG 1988 anzusehen.

§6 AsylG kann keineswegs eine Verpflichtung des Asylwerbers entnommen werden, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, mag eine solche Pflicht auch zweckmäßig sein.

Da die in Art2 Abs1 Z4 PersFrSchG 1988 und Art5 Abs1 litb EMRK normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung (Erzwingung der Erfüllung einer durch Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) somit nicht erfüllt ist, kann die Anhaltung nach §6 AsylG auch nicht mit diesen Verfassungsvorschriften gerechtfertigt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Mitwirkungspflicht (Ermittlungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G142.1992

Dokumentnummer

JFR_10078788_92G00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten