RS Vwgh 1995/12/14 94/19/1174

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art87 Abs2;
EGVG Art2;
GOG §78;
MRK Art6;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung. Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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