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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art87 Abs2;Rechtssatz
Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung. Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013