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66 SozialversicherungLeitsatz
Aufhebung der Regelung der aufschiebenden Wirkung eines Einspruches im ASVG wegen Verstoß gegen das rechtsstaatliche PrinzipRechtssatz
§412 Abs6 ASVG idF BGBl. 676/1991 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die im E v 28.02.92, G293/91 ua, dargelegten Erwägungen treffen auch für §412 Abs6 ASVG idF BGBl. 676/1991 zu, der die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der gleichen Weise umschreibt wie der als verfassungswidrig befundene §412 Abs2 ASVG idF BGBl. 13/1962.
Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Das im §412 Abs6 ASVG als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegte Kriterium, daß für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", genügt nicht, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden §412 auszugleichen.
(Anlaßfälle B525/92, E v 14.12.92, B957/92, E v 16.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Sozialversicherung, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G209.1992Dokumentnummer
JFR_10078786_92G00209_01