RS Vwgh 1995/12/14 94/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 90/14/0044 6

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung des § 20 BAO verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit gemäß § 303 Abs 4 BAO (Hinweis E 29.10.1985, 85/14/0071; E 26.11.1991, 91/14/0179; E 25.3.1992, 90/13/0238; Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, in Finanzjournal 1988, 156 f). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muß nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, daß der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht (Hinweis Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 1970, 133; Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung?, in ÖStZ 1985, 6 f; E 17.2.1988, 87/13/0039; E 28.2.1989, 89/14/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150003.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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