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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 31 Abs 3 erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016