RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0126

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art117 Abs1;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
WRG 1959 §87 Abs2;
WRG 1959 §93 Abs2;
WRG 1959 §97 Abs2;

Rechtssatz

Die Anwesenheit und Mitwirkung des Bürgermeisters einer Gemeinde bei der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes ist Ausfluß und Wahrnehmung der individuellen Mitgliedschaftsrechte der Gemeinde. Das Handeln der Vertreter der Gemeinde in der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes ist der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Wasserverbandes zuzurechnen und nicht dem Wasserverband, mögen die Vertreter der Gemeinde in anderem Zusammenhang auch als Organe des Wasserverbandes fungieren. Die Vorstellung eines fiktiven Verlustes der Identität der Gemeindevertreter in der Mitgliederversammlung als Mitgliedsvertreter steht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und dem Wesen einer Mitgliederversammlung schlechthin (hier: strittig war der Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung mit dessen Kenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070126.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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