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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/19/0323 3Stammrechtssatz
Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070095.X02Im RIS seit
20.11.2000