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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Rechtssatz
§ 32 Abs 2 AWG 1990 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Abs 1 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht imstande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete ua auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012