RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0112

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs2;

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 AWG 1990 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Abs 1 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht imstande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete ua auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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