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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/28 94/18/0161 1 (hier: der aufgezeigte Begründungsmangel verliert nicht dadurch seine Relevanz, daß die Behörde ihre Annahme nach § 18 Abs 1 FrG 1993 auch auf die Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens stützte. Denn zum einen zog sie diesen Grund erkennbar nur ergänzend heran, zum anderen würde die diesem Grund subsumierte Tatsache - Erlaubnis zum Aufenthalt bloß aufgrund einer Unterstützungserklärung und nicht zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung - für sich allein keinesfalls die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen).Stammrechtssatz
Hat sich die Behörde (im Bescheid vom Februar 1994, in dem sie einen Eingriff in das Privatleben verneinte) mit dem Vorbringen des Fremden, daß ihm nunmehr (nämlich seit Juli 1993) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und er diese Beschäftigung auch tatsächlich ausübt, nicht auseinandergesetzt (der Fremde hat im März 1993 auf einer Baustelle gearbeitet, ohne die hiefür erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu besitzen), ist nicht erkennbar, ob die Behörde dieses Vorbringen übersehen hat oder ob sie es aus rechtlichen Gründen für unbeachtlich hält. Da die Behörde sohin keine ausreichende Begründung für die Rechtfertigung der im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gegeben hat, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181042.X01Im RIS seit
20.11.2000