RS Vwgh 1995/12/14 94/06/0203

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 litl;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauO Tir 1989 §7 Abs8;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auslegung des § 7 Abs 8 zweiter Satz Tir BauO 1989, nach der der Bauführer jeweils die für die Beurteilung einer baulichen Anlage als oberirdisch maßgebliche Höhenlage bestimmen könnte, würde auch dazu führen, daß eine oberirdische bauliche Anlage nur bis zur Hälfte der Grundstücksgrenze zulässig wäre, während eine Aufschüttung, die keine Stützmauer erfordert, in derselben Höhe oder auch höher, in die eine bauliche Anlage hineingebaut wird, entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorgenommen werden könnte, da die bauliche Anlage infolge der Aufschüttung dann als unterirdisch zu qualifizieren wäre. Auch der Umstand, daß die Tir BauO 1989 gem § 25 lit l Tir BauO 1989 Aufschüttungen bis 1,50 m sogar ohne Bewilligung, ansonsten mit Bewilligung zuläßt, steht der analogen Anwendung der Regelung der Höhenlage in § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 nicht entgegen, da eine Einschränkung der Zulässigkeit von Aufschüttungen, die keiner Stützmauer bedürfen, zu dem Zweck, unbeschränkt unterirdische bauliche Anlagen im Seitenabstand zu schaffen, im Hinblick auf Erwägungen des Nachbarschutzes, die § 7 Abs 8 Tir BauO 1989 zugrundeliegen, durchaus einsichtig und konsequent erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060203.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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