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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs durch eine in ausländischem Besitz befindliche Versicherungsgesellschaft aufgrund der Annahme drohender Überfremdung; keine Bedenken gegen die Qualifizierung einer juristischen Person als Ausländerin im Tir GVG 1983 aufgrund der überwiegenden Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen am GesellschaftskapitalRechtssatz
Gegen §1 Abs1 Z2 litb und §4 Abs2 Tir GVG 1983 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine auf Art15 Abs1 iVm Art10 Abs1 Z6 B-VG gestützte landesgesetzliche Regelung, die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder überwiegend in ausländischem Besitz ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das VersicherungsaufsichtsG stellt durch die Anordnungen des §77 den Versicherungsunternehmen ausreichende Dispositionsmöglichkeiten zur Verfügung, um den gesetzlichen Erfordernissen (Verpflichtung zur Bildung eines ausgewogenen Deckungsstockes) auch unter Berücksichtigung allfälliger grundverkehrsbehördlicher Beschränkungen zu entsprechen.
Es ist keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß mehr als 7 Prozent der Wohnungen in Innsbruck im Eigentum von Ausländern stehen, auf eine drohende Überfremdung schließt. Das Gesetz gibt überdies keine Anhaltspunkte dafür, daß innerhalb des ausländischen Grundbesitzes etwa danach, wie lange die ausländischen Grundbesitzer bereits Eigentümer sind und wieweit sie sich bereits assimiliert haben, unterschieden werden dürfte.
In Ansehung der Frage, ob der Beschwerdeführerin jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind, gilt, daß eine juristische Person dann als inländische anzusehen ist, wenn sie ihren wirklichen Geschäftssitz im Inland hat.
Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe Willkür geübt, ist nicht berechtigt.
Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung der beschwerdeführenden Gesellschaft gerichtet. Sie ist daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung nicht verletzt worden.
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundverkehrsrecht Kompetenz, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Ausländergrunderwerb Kompetenz, Staatsangehörigkeit, Person juristische, Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Erwerbsausübungsfreiheit, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B377.1992Dokumentnummer
JFR_10078786_92B00377_01