RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0086

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein einen nachträglich geänderten Sachverhalt indizierendes Bescheinigungsmittel (hier: Vorlage eines Schreibens, aus dem hervorgeht, daß eine - im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz noch nicht gesetzte, individuell gegen den Asylwerber gerichtete - von staatlichen Stellen ausgehende - Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten zum Schutz von Mitgliedern seiner Religionsgemeinschaft nunmehr gesetzt werde) durchbricht jedenfalls das Neuerungsverbot, sodaß die Berufungsbehörde gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 verpflichtet ist, sich im Zuge einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens mit dem Beweiswert des vorgelegten Bescheinigungsmittels bzw mit dem dazu erstatteten Vorbringen des Asylwerbers auseinanderzusetzen (Hinweis E 19.5.1994, 94/19/0290; E 2.2.1994, 93/01/0971).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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