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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Ein einen nachträglich geänderten Sachverhalt indizierendes Bescheinigungsmittel (hier: Vorlage eines Schreibens, aus dem hervorgeht, daß eine - im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz noch nicht gesetzte, individuell gegen den Asylwerber gerichtete - von staatlichen Stellen ausgehende - Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten zum Schutz von Mitgliedern seiner Religionsgemeinschaft nunmehr gesetzt werde) durchbricht jedenfalls das Neuerungsverbot, sodaß die Berufungsbehörde gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 verpflichtet ist, sich im Zuge einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens mit dem Beweiswert des vorgelegten Bescheinigungsmittels bzw mit dem dazu erstatteten Vorbringen des Asylwerbers auseinanderzusetzen (Hinweis E 19.5.1994, 94/19/0290; E 2.2.1994, 93/01/0971).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190086.X01Im RIS seit
20.11.2000