RS Vfgh 1992/12/14 G117/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art20 Abs1
B-VG Art118 Abs3 Z2
B-VG Art118 Abs5
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §18 Abs7

Leitsatz

Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässig

Rechtssatz

In §18 Abs7 der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957 idF LGBl. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Sowohl die von der Beschreibungskommission festgesetzte Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin im Anlaßfall als auch die infolge einer Beschwerde ergangene Entscheidung der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten (§18 Abs7 Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956) sind als Bescheide zu werten.

Nach Art20 Abs1 zweiter Satz B-VG sind die Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Dieser Verfassungsgrundsatz gilt auch für die nachgeordneten Organwalter im Bereich der Gemeinden, und zwar auch insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art118 Abs2 B-VG) tätig werden.

Bei der Beschreibungskommission wie auch bei der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten handelt es sich um Organe der Gemeinde und zwar iS des Art118 Abs5 B-VG um "allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde". Mit Rücksicht auf die Stellung des Gemeinderates als oberstes Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind sie, da die von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören (vgl Art118 Abs3 Z2 B-VG), gegenüber dem Gemeinderat als dem ihnen vorgesetzten Organ an sich weisungsgebunden.

Die Weisungsbefugnis steht einer Oberbehörde unabhängig davon zu, ob sie in einem Verfahren überhaupt als Berufungsbehörde in Betracht kommt.

Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten ist zwar zur Entscheidung in letzter Instanz berufen, jedoch nicht als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iS des Art133 Z4 B-VG eingerichtet.

Die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes nicht durch (Landes-)Verfassungsgesetz, sondern durch eine Vorschrift, die im Rang eines bloß einfachen Landesgesetzes steht, nämlich durch §18 Abs7 fünfter Satz, von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane ausgenommen. Diese Vorschrift erweist sich somit als verfassungswidrig.

(Anlaßfall B1204/90, E v 14.12.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm sowie Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Begründung der festgesetzten Dienstbeschreibung.

Der als Begründung gedachte Satz: "Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine als außergewöhnlich hervorragend zu beurteilende Leistung nicht nachgewiesen werden." enthält weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Dienstbeurteilung, Weisungsgebundenheit, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gemeindebedienstete, Gemeinderecht Organe, Organwalter, Gemeinderat, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G117.1992

Dokumentnummer

JFR_10078786_92G00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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