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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art116;Rechtssatz
Wird in der Satzung einer Agrargemeinschaft dem Bürgermeister einer Gemeinde die Außenvertretungsbefugnis hinsichtlich der Agrargemeinschaft und dem Gemeinderat die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes übertragen und erfolgt deren Bestellung nach der Tir GdO 1966, dann verbietet es der Satzungswortlaut, den Bürgermeister als Obmann iSd § 35 Abs 1 lit c Tir FlVfLG 1978 und dem Gemeinderat als Ausschuß iSd § 35 Abs 1 lit b Tir FlVfLG 1978 zu sehen. Erfolgt die Bestellung des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Tir GdO 1966 und nicht nach jenen des Tir FlVfLG 1978, dann fehlt es der Zulässigkeit eines Verständnisses vom Gemeinderat als Ausschuß und vom Bürgermeister als Obmann der Agrargemeinschaft iSd § 35 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 schon am Vorliegen der ein solches Verständnis rechtfertigenden selbstverwaltungsrechtlichen demokratischen Legitimation der nach anderen Rechtsvorschriften zu bestellenden Organe für die Agrargemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010