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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die belangte Behörde hat es, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin - traf, unterlassen, die für (und gegen) die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen - für die Parteien erkennbar - zu begründen.
(in den wesentlichen Entscheidungsgründen gleich: E v 05.12.92, B264/92).
Schlagworte
Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, Besetzungsvorschlag, schulfeste StelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B265.1992Dokumentnummer
JFR_10078786_92B00265_01