RS Vfgh 1992/12/14 B265/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
LDG 1984 §26
AVG §58 Abs2
AVG §60

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die belangte Behörde hat es, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin - traf, unterlassen, die für (und gegen) die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen - für die Parteien erkennbar - zu begründen.

(in den wesentlichen Entscheidungsgründen gleich: E v 05.12.92, B264/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, Besetzungsvorschlag, schulfeste Stelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B265.1992

Dokumentnummer

JFR_10078786_92B00265_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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