RS Vwgh 1995/12/14 94/18/0398

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §7;
AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt der die Ausweisung bestätigenden belangten Behörde jedenfalls im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflicht, im Hinblick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles - einerseits ausdrücklicher Hinweis des Fremden in seiner Berufung gegen die Ausweisung auf den mit der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergänzt durch die Anmerkung, daß nach der "bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Stattgebung ... zu rechnen ist"; andererseits Erlassung der Berufungsentscheidung (des angefochtenen die Ausweisung bestätigenden Bescheides) erst ca fünf Monate nach Einbringung des Rechtsmittels -, sich vor ihrer Entscheidung durch zielführende Schritte (wie etwa Befragung des Fremden) über das rechtliche Schicksal des besagten Aufschiebungsantrages Klarheit zu verschaffen. Hat somit die belangte Behörde die aufgezeigte wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vertreten, so ist auch ihre in der Gegenschrift geäußerte Auffassung, es handle sich bei dem Beschwerdevorbringen betreffend die besagte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH um eine unzulässige Neuerung, verfehlt, setzt doch eine solche in mängelfreies Verwaltungsverfahren voraus (§ 41 Abs 1 VwGG).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180398.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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