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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §5;Rechtssatz
Es obliegt der die Ausweisung bestätigenden belangten Behörde jedenfalls im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflicht, im Hinblick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles - einerseits ausdrücklicher Hinweis des Fremden in seiner Berufung gegen die Ausweisung auf den mit der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergänzt durch die Anmerkung, daß nach der "bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Stattgebung ... zu rechnen ist"; andererseits Erlassung der Berufungsentscheidung (des angefochtenen die Ausweisung bestätigenden Bescheides) erst ca fünf Monate nach Einbringung des Rechtsmittels -, sich vor ihrer Entscheidung durch zielführende Schritte (wie etwa Befragung des Fremden) über das rechtliche Schicksal des besagten Aufschiebungsantrages Klarheit zu verschaffen. Hat somit die belangte Behörde die aufgezeigte wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vertreten, so ist auch ihre in der Gegenschrift geäußerte Auffassung, es handle sich bei dem Beschwerdevorbringen betreffend die besagte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH um eine unzulässige Neuerung, verfehlt, setzt doch eine solche in mängelfreies Verwaltungsverfahren voraus (§ 41 Abs 1 VwGG).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180398.X02Im RIS seit
20.11.2000