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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 5Stammrechtssatz
Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung, zur Duldung von gem § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047). Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muss der gem § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016