RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0147

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Fehlt es an einer in einem den Bestimmungen des § 37 und des § 43 Abs 3 AVG gerecht werdenden Verfahren getroffenen und schlüssig begründeten Feststellung zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, so fehlt es in gleicher Weise an solchen Feststellungen, welche eine rechtliche Beurteilung der Frage erlauben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne entweder eines Verlangens eines Betroffenen oder eines Erfordernisses durch das öffentliche Interesse vorliegen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG setzt nämlich voraus, daß ein Betroffener iSd § 138 Abs 6 WRG die Erlassung eines solchen Auftrages beantragt hat, oder daß konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erfordern. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen können nur auf der Basis in einem mängelfreien Verfahren gewonnener und in schlüssiger Beweiswürdigung begründeter Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070147.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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