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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0042 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12594 A/1987 RS 3Stammrechtssatz
Die in der neueren Judikatur des VwGH (Hinweis auf E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980; E v. 11.6.1981, 0684/80, VwSlg 10479 A/1981 und 24.6.1986, 83/07/0161) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung - für die Befugnis zur Erhebung einer Berufung hat insoweit nichts anderes zu gelten - findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen SCHLECHTHIN sprechen.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070181.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010