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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des fünften Satzes in §18 Abs7 der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 mit E v 14.12.92, G117/92.
Überdies Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Begründung der bekämpften Dienstbeschreibung. Der als Begründung gedachte Satz:
"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine als außergewöhnlich hervorragend zu beurteilende Leistung nicht nachgewiesen werden." enthält weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Dienstrecht, Dienstbeurteilung, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1204.1990Dokumentnummer
JFR_10078786_90B01204_01