RS Vfgh 1992/12/14 B1204/90

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §18 Abs7

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des fünften Satzes in §18 Abs7 der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 mit E v 14.12.92, G117/92.

Überdies Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Begründung der bekämpften Dienstbeschreibung. Der als Begründung gedachte Satz:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine als außergewöhnlich hervorragend zu beurteilende Leistung nicht nachgewiesen werden." enthält weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Dienstrecht, Dienstbeurteilung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1204.1990

Dokumentnummer

JFR_10078786_90B01204_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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