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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch Gesichtspunkte des Nachbarschutzes, die der Beschränkung von oberirdischen baulichen Anlagen im Seitenabstand gem § 7 Abs 8 Tir BauO 1989 zugrundeliegen, sprechen für eine Mitberücksichtigung des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 für die Frage des Vorliegens einer oberirdischen baulichen Anlage. Es wäre auch aus der Sicht des Nachbarschutzes nicht einzusehen, daß bei einer durch die Bauführung vorgenommenen Änderung der Höhenlage die für die Abstandsberechnung maßgebliche Höhe des Gebäudes an Hand der vor der Veränderung gegebenen Höhenlage berechnet wird, auch wenn auf Grund der an sich nach der Tir BauO 1989 zulässigen Aufschüttungen entsprechend weniger Wand des Gebäudes über das veränderte Gelände hinausragt, während es im Seitenabstand zulässig sein sollte, die Höhenlage einer baulichen Anlage mittels Aufschüttungen zu verändern und in diese Aufschüttungen hinein unterirdische bauliche Anlagen zu bauen, die im Seitenabstand ohne Beschränkung möglich sind, um so den Beschränkungen für oberirdische bauliche Anlagen in höhenmäßiger und längenmäßiger Hinsicht gem § 7 Abs 6 Tir BauO 1989 und § 7 Abs 8 Tir BauO 1989 zu entkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060203.X06Im RIS seit
11.07.2001