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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z4;Rechtssatz
Verwendet der Gesetzgeber einen Begriff mehrmals, ohne ihn an einzelnen Stellen verschieden zu umschreiben, so ist davon auszugehen, daß er dasselbe meint (Hinweis E 5.7.1973, 1348/73, VwSlg 8474 A/1973). Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber mit "Ablagerung" im § 18 Abs 2 AWG 1990 einen anderen Begiffsinhalt verbunden hatte als an anderen Stellen, wo er diesen Begriff verwendet, lassen sich nicht finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012