Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuchs nach Aufhebung des Systems der Behandlung von Gnadengesuchen nach der StPO durch den Verfassungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit; KostenzuspruchRechtssatz
Die nach Aufhebung des §411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des StrafrechtsänderungsG 1987 mit E v 02.12.92, G339-341/91 ua, auf Grund der bereinigten Rechtslage zu beurteilende Beschwerde ist jedenfalls unzulässig: Schritt hier nämlich ein einzelner Richter in seiner richterlichen Funktion ein, läge überhaupt kein vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer Verwaltungsakt iSd Art144 Abs1 B-VG vor; handelte es sich aber um einen Akt, den ein (einzelner) Richter in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan erlassen hatte, wäre - angesichts der Aufhebung der ein Rechtsmittel ausschließenden Norm des §411 Abs5 StPO - der administrative Instanzenzug nicht ausgeschöpft (siehe E v 16.06.92, B1319/90, B202/91 zum Instanzenzug in Justizverwaltungssachen).
Der Beschwerdeführerin waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz Zurückweisung der Beschwerde zuzusprechen; der Bund ist insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen, als die Beschwerde die Prüfung der maßgebenden Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich angeregt hatte. Die für die Stellungnahme im Verfahren G339-341/91 begehrten Kosten waren hingegen nicht zuzuerkennen, weil es sich hiebei nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelte.
(Ebenso: B573/89, B793/91, beide B v 16.12.92;
Quasianlaßfälle: B1446/91, B254/92, B897/92, B968/92, B1829/92, alle B v 16.12.92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Strafprozeßrecht, Gnadenrecht, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B620.1991Dokumentnummer
JFR_10078785_91B00620_01