RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0592

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §37;

Rechtssatz

Ein Antrag, der sich als Verlängerungsantrag bezeichnet, aber nicht einmal das Vorliegen einer Bewilligung behauptet, die verlängert werden könnte, ist zumindestens undeutlich. Die Behörde hat daher in solchen Fällen vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters dessen wahre Absicht zu klären (Hinweis E 9.10.1979, 2665/78).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190592.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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