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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Ein Antrag, der sich als Verlängerungsantrag bezeichnet, aber nicht einmal das Vorliegen einer Bewilligung behauptet, die verlängert werden könnte, ist zumindestens undeutlich. Die Behörde hat daher in solchen Fällen vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters dessen wahre Absicht zu klären (Hinweis E 9.10.1979, 2665/78).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190592.X01Im RIS seit
02.05.2001