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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4;Rechtssatz
Die Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat Anspruch auf mit den eingebrachten Grundstücken wertgleiche Abfindungen, nicht aber auf eine darüber hinausgehende Entschädigung für bestimmte Grundstücke und auch nicht auf die Wiederzuteilung bestimmter, in das Verfahren eingebrachter Grundstücke wie zB der Anteile an Weggrundstücken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070090.X03Im RIS seit
20.11.2000