RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0090

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat Anspruch auf mit den eingebrachten Grundstücken wertgleiche Abfindungen, nicht aber auf eine darüber hinausgehende Entschädigung für bestimmte Grundstücke und auch nicht auf die Wiederzuteilung bestimmter, in das Verfahren eingebrachter Grundstücke wie zB der Anteile an Weggrundstücken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070090.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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