RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0192

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein an die Behörde gerichteter Antrag nach § 29 Abs 1 AWG 1990 vom Antragsteller zurückgezogen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Behörde weggefallen. Nachbarn können daher in ihren durch § 29 Abs 4 und § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 eingeräumten Rechten nicht mehr verletzt werden. Weitergehende Rechte kommen aber den Nachbarn in einem im Grunde des § 29 AWG 1990 eingeleiteten Verfahren nicht zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070192.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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