Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wird ein an die Behörde gerichteter Antrag nach § 29 Abs 1 AWG 1990 vom Antragsteller zurückgezogen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Behörde weggefallen. Nachbarn können daher in ihren durch § 29 Abs 4 und § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 eingeräumten Rechten nicht mehr verletzt werden. Weitergehende Rechte kommen aber den Nachbarn in einem im Grunde des § 29 AWG 1990 eingeleiteten Verfahren nicht zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070192.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017